IfSG-Belehrung: Erst-, Eingangs-, Folgebelehrung — was wann gilt
30. Juli 2026 · HygienePilot RedaktionWer in Ihrem Betrieb mit Lebensmitteln arbeitet — ob in der Küche, am Tresen oder bei der Herstellung — braucht Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Im Alltag wird das gern zu „der IfSG-Schein" verkürzt. Tatsächlich sind es drei getrennte Belehrungen mit drei getrennten Fristen. Wer sie verwechselt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 € (§ 60 LFGB i.V.m. den zugrunde liegenden Pflichten).
1. Die Erstbelehrung — vor der ersten Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 IfSG)
Die Erstbelehrung führt das Gesundheitsamt oder ein amtlich ermächtigter Arzt durch. Sie klärt über Tätigkeitsverbote bei bestimmten Krankheiten und Krankheitsverdacht auf. Der zentrale Punkt: Sie muss vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln erfolgen — nicht in der ersten Woche, nicht „bald". Ohne dokumentierte Erstbelehrung darf die Person nicht anfangen. Die Teilnahmebescheinigung gehört in Ihre Unterlagen.
2. Die Eingangsbelehrung — beim Tätigkeitsbeginn, durch Sie (§ 43 Abs. 4 IfSG)
Nach der Erstbelehrung durch das Amt folgt die Eingangsbelehrung durch den Unternehmer — also durch Sie. Sie erfolgt bei Tätigkeitsbeginn und vertieft die Pflichten im eigenen Betrieb. Auch sie muss dokumentiert werden: Datum, Inhalt, Unterschriften. Sie ist keine Kür, sondern Teil derselben Vorschrift.
3. Die Folgebelehrung — mindestens alle 2 Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG)
Danach sind Sie als Unternehmer dauerhaft im Takt: Die Folgebelehrung muss mindestens alle 2 Jahre erfolgen — schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Basis für die Frist ist die letzte Folgebelehrung, bei neuen Kräften die Erstbelehrung. Wird die Frist überschritten, fehlt ein Pflicht-Nachweis — genau das, worauf die Lebensmittelüberwachung bei Kontrollen schaut.
Und die jährliche Hygieneschulung?
Vorsicht bei der Vermischung: Zusätzlich verlangt § 4 LMHV Fachkenntnisse im Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln — die Schulung muss der Tätigkeit angepasst und ihre Durchführung nachweisbar sein. Ein jährlicher Schulungsrhythmus gilt als Empfehlung (DIN 10514 / Stand der Technik), ist aber keine gesetzlich fixierte Frist. Seriös bleibt, wer das als Empfehlung bezeichnet — und trotzdem dokumentiert.
HygienePilot trackt genau diese drei Fäden pro Mitarbeiter: Erstbelehrung, Folgebelehrung (mit Ampel 30 Tage vor Fristablauf) und Hygieneschulung. Bei der nächsten Kontrolle liegt der Nachweis im Kontroll-Ordner — auf Knopfdruck.