Aushilfe am Wochenende: IfSG-Belehrung vor der ersten Schicht
7. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · HygienePilot RedaktionVor der ersten Schicht muss eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes vorliegen, die nicht mehr als drei Monate alt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Sie belegt die Belehrung über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und die Erklärung, dass keine Hinderungsgründe bekannt sind. Für Aushilfen gilt nichts anderes als für feste Kräfte.
Freitagabend sagt eine Kraft für den Samstag ab, eine Aushilfe wäre sofort verfügbar. Vor der ersten Schicht verlangt § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die nicht mehr als drei Monate alt ist. Eine Ausnahme für Personalengpässe kennt die Vorschrift nicht. Entscheidend sind zwei Fragen: was vor Tag 1 vorliegen muss und für welche Tätigkeiten die Pflicht gilt.
Was vor der ersten Schicht vorliegen muss
Der Gesetzestext lässt wenig Spielraum: Personen dürfen die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten gewerbsmäßig erstmalig nur dann ausüben und mit ihnen erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vorliegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG).
Die Bescheinigung belegt zweierlei: die Belehrung über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und die Erklärung der Person in Textform, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Bestehen Anhaltspunkte für Hinderungsgründe, wird sie nach Satz 2 erst nach einem ärztlichen Zeugnis ausgestellt.
Maßgeblich ist das Alter am Tag der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit. Eine Bescheinigung vom 3. Juli trägt eine Einstellung am 8. August, eine am 20. Oktober nicht mehr.
Fragen Sie das Ausstellungsdatum ab, bevor der Dienstplan steht.
- vor Tag 1 Bescheinigung des Gesundheitsamtes Höchstens drei Monate alt, § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG.
- Tag 1 Belehrung durch den Arbeitgeber Nach Aufnahme der Tätigkeit, Teilnahme dokumentieren, § 43 Abs. 4 IfSG.
- ab Tag 1 Nachweise an der Betriebsstätte Aufbewahren und verfügbar halten, § 43 Abs. 5 IfSG.
- alle 2 Jahre Wiederholung durch den Arbeitgeber Im Weiteren alle zwei Jahre, § 43 Abs. 4 IfSG.
Die Zuständigkeit ist zweigeteilt: Die Bescheinigung vor der ersten Tätigkeit kommt vom Gesundheitsamt, die Belehrung im Betrieb liegt beim Arbeitgeber. Beides trennt Erst-, Eingangs- und Folgebelehrung nach dem IfSG.
Für welche Tätigkeiten die Bescheinigung gilt
§ 43 Abs. 1 IfSG verweist auf die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten. Erfasst sind zwei Bereiche: der Umgang mit den in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmitteln, wenn die Person dabei mit ihnen in Berührung kommt (Satz 1 Buchst. a), und die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (Satz 1 Buchst. b). Im zweiten Bereich kommt es auf die Lebensmittelgruppe nicht an. Die Liste des Absatzes 2:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zu ihrer Herstellung
| Fundstelle | Erfasst ist | Folge |
|---|---|---|
| § 42 Abs. 1 Satz 2 IfSG | Berührung mit Bedarfsgegenständen, wenn eine Übertragung zu befürchten ist | Satz 1 gilt entsprechend |
| § 42 Abs. 1 Satz 3 IfSG | privater hauswirtschaftlicher Bereich | Sätze 1 und 2 gelten nicht |
| § 43 Abs. 6 Satz 3 IfSG | selbständige Ausübung | Arbeitgeberpflichten gelten entsprechend |
Über die Pflicht entscheidet die Tätigkeit, nicht die Stellenbezeichnung im Vertrag. Grenzfälle klären Sie vor der Einstellung mit dem Gesundheitsamt.
Der Freitagabend: was jetzt noch möglich ist
Die Bescheinigung stellt das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt aus. Am Samstagmorgen lässt sich dieser Termin in aller Regel nicht nachholen, und eine Nachfrist sieht das Gesetz nicht vor: auch nicht für zwei Stunden Aushilfe. Aufgaben außerhalb des § 42 Abs. 1 IfSG bleiben möglich, die Grenze zieht aber die tatsächliche Tätigkeit.
- Ausstellungsdatum prüfen: höchstens drei Monate
- Bescheinigung im Betrieb verfügbar halten
- Am ersten Tag selbst belehren und dokumentieren
- Kein Einsatz nach § 42 Abs. 1 IfSG
- Termin beim Gesundheitsamt für den nächsten Werktag
- Schicht anders besetzen
Pflicht, Empfehlung und was Sie selbst festlegen
Rund um die Einstellung werden drei Ebenen regelmäßig vermischt. Die ehrliche Trennung:
- Pflicht: die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor der erstmaligen Ausübung, höchstens drei Monate alt.
- Pflicht: die Belehrung durch den Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre, mit dokumentierter Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Pflicht: Fachkenntnisse bei leicht verderblichen Lebensmitteln (§ 4 Abs. 1 LMHV); bei abgeschlossener Ausbildung mit Lebensmittelhygiene werden sie nach § 4 Abs. 2 LMHV vermutet. Dazu die Schulung nach Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
- Empfehlung: die jährliche Wiederholung der Hygieneschulung. Ein Richtwert aus DIN 10514, keine gesetzlich fixierte Frist.
- Eigene Festlegung: der Vorlauf im Einstellungsprozess. Wann Sie die Bescheinigung anfordern, sagt das Gesetz nicht. Nur, wann sie vorliegen muss.
Der Unterschied zwischen der zweiten und der vierten Zeile zählt im Alltag am meisten: Die Zweijahresfrist ist eine Frist, der Jahresrhythmus der Schulung ist eine Empfehlung. Wer beides gleich behandelt, verschärft eine Pflicht, die so nicht im Gesetz steht.
Was ein Verstoß kostet
Die Bußgeldvorschrift trennt zwei Fälle: die Beschäftigung ohne Bescheinigung und den Nachweis, der bei der Kontrolle fehlt. Die Rahmen liegen weit auseinander.
| Verstoß | Fundstelle | Rahmen |
|---|---|---|
| Person ohne Bescheinigung beschäftigt | § 73 Abs. 1a Nr. 20 IfSG | bis 25.000 € (§ 73 Abs. 2 IfSG) |
| Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt | § 73 Abs. 1a Nr. 21 IfSG | bis 2.500 € (§ 73 Abs. 2 IfSG) |
| Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung | § 10 LMHV mit § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB | bis 50.000 € |
Ein Rahmen ist der Höchstbetrag, keine Prognose. Der Regelfall ist unspektakulärer und trotzdem teuer: Die Person darf nicht weiterarbeiten, die Schicht bricht weg, Nachforderung und Nachkontrolle folgen. Welche Lücken sonst auffallen, zeigen die sieben Fehler in der Hygienedokumentation.
Praxisbeispiel: Samstag, 9 Uhr, zwei Aushilfen
Ein Café, sieben Tage geöffnet, für Samstag sind zwei Aushilfen eingeplant. Die erste bringt eine Bescheinigung vom 3. Juli mit: Am 8. August ist sie 36 Tage alt und trägt die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite hat ihren Termin beim Gesundheitsamt erst am Montag.
Damit ist der Samstag entschieden. Die erste Aushilfe kann arbeiten, sobald die Bescheinigung im Betrieb liegt. Die Belehrung durch den Arbeitgeber folgt nach Aufnahme der Tätigkeit, die Teilnahme ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG). Am ersten Tag zu belehren ist Praxis, keine gesetzliche Frist. Für die zweite Aushilfe gibt es keine Konstruktion, die den Montag auf den Samstag vorzieht.
- Kein Datum der Erstbelehrung. Keine Tätigkeit mit Lebensmitteln. Der Stand der zweiten Aushilfe bis Montag.
- Fällig in 30 Tagen oder weniger. Gelb steht auch für eine fehlende Schulung oder den überschrittenen Empfehlungsrhythmus.
- Datum steht, Frist läuft. Erstbelehrung dokumentiert, Folgebelehrung mit mehr als 30 Tagen Restfrist, Hygieneschulung dokumentiert und im empfohlenen Jahresrhythmus.
HygienePilot führt je Mitarbeiter drei Datumsfelder: Erstbelehrung, Folgebelehrung und Hygieneschulung. Fehlt das Datum der Erstbelehrung, steht die Zeile auf Rot. Die Zweijahresfrist rechnet die App von der zuletzt erfassten Belehrung, ersatzweise von der Erstbelehrung, und schaltet 30 Tage vor Ablauf auf Gelb. Ein Datum in der Zukunft nimmt sie nicht an: Erfasst wird, was stattgefunden hat. Die Drei-Monats-Regel rechnet die App nicht: Sie betrifft den Tag der Einstellung und damit die Entscheidung am Freitagabend.
Wo die Nachweise am Kontrolltag liegen müssen, steht in Unterlagen bei der Lebensmittelkontrolle.
Häufige Fragen
Darf eine Aushilfe am Wochenende ohne Belehrung anfangen?
Nein. § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlaubt die gewerbsmäßige erstmalige Ausübung der Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG nur, wenn eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vorliegt. Eine Ausnahme für kurzfristige Einsätze nennt die Vorschrift nicht.
Wie alt darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes sein?
Bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr als drei Monate (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Danach wechselt die Zuständigkeit: Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG).
Braucht eine Servicekraft ohne Küchendienst die Bescheinigung?
Das entscheidet die Tätigkeit, nicht die Stellenbezeichnung. § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst den Umgang mit den in Absatz 2 genannten Lebensmitteln mit Berührung sowie die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Satz 2 erweitert das auf Bedarfsgegenstände. Grenzfälle klären Sie vorab mit dem Gesundheitsamt.
Was kostet es, jemanden ohne Bescheinigung zu beschäftigen?
Wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine Person beschäftigt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen reicht nach § 73 Abs. 1a Nr. 20 und Abs. 2 IfSG bis 25.000 €. Wird ein Nachweis bei der Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, greift Nummer 21 mit einem Rahmen bis 2.500 €.
Das Wichtigste in Kürze
Vor der ersten Schicht muss eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes vorliegen, die nicht mehr als drei Monate alt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Sie belegt die Belehrung über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und die Erklärung, dass keine Hinderungsgründe bekannt sind. Für Aushilfen gilt nichts anderes als für feste Kräfte.
Am ersten Arbeitstag übernimmt der Arbeitgeber: Er belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre, die Teilnahme ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG). Bescheinigung und letzte Dokumentation sind an der Betriebsstätte verfügbar zu halten (§ 43 Abs. 5 IfSG).
Wer eine Person entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschäftigt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen reicht bis 25.000 € (§ 73 Abs. 1a Nr. 20, Abs. 2 IfSG). Der Termin beim Gesundheitsamt gehört deshalb vor den Dienstplan.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und kein HACCP-Konzept. Maßgeblich sind die Vorgaben der für Sie zuständigen Lebensmittelüberwachung.