Zur App →
Belehrung

Tätigkeitsverbote nach § 42 IfSG: wer nicht arbeiten darf

22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · HygienePilot Redaktion
Kurzantwort

§ 42 IfSG verbietet die Arbeit mit neun genannten Lebensmittelgruppen und in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung bei drei Fallgruppen: bestimmten Infektionskrankheiten einschließlich des bloßen Verdachts, infizierten Wunden und übertragbaren Hautkrankheiten, sowie beim Ausscheiden bestimmter Erreger.

Die Belehrung nach § 43 IfSG kennt jeder Betrieb, der Personal einstellt. Die Vorschrift, um die es dabei eigentlich geht, kennen deutlich weniger: § 42 IfSG. Sie sagt, wer bei welcher Erkrankung nicht mit Lebensmitteln arbeiten darf, und sie zählt die Lebensmittel dabei einzeln auf. Wer die Liste nicht kennt, trifft im Zweifelsfall am Freitagabend eine Bauchentscheidung. Dieser Beitrag stellt die drei Fallgruppen, die neun Lebensmittelgruppen und die Ausnahmeregelung nebeneinander.

Drei Fallgruppen lösen das Verbot aus

§ 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG nennt drei Gruppen von Personen. Wer unter eine davon fällt, darf die im Absatz 2 genannten Lebensmittel nicht herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, soweit er dabei mit ihnen in Berührung kommt, und nicht in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein.

Die drei Fallgruppen des § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG
NummerWer erfasst ist
Nr. 1Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bei Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E
Nr. 2Erkrankte an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
Nr. 3Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli oder Choleravibrionen

Zwei Wörter in Nummer 1 tragen weit: „oder dessen verdächtig“. Das Verbot greift nicht erst mit der Diagnose, sondern schon beim Krankheitsverdacht. Für den Betrieb heißt das: Die Entscheidung fällt vor dem Laborbefund, nicht danach.

Nummer 2 ist die Gruppe, die im Alltag am häufigsten übersehen wird, weil sie nicht nach Infektionskrankheit klingt. Eine entzündete Schnittwunde an der Hand fällt darunter, wenn eine Übertragung über Lebensmittel möglich ist.

Zwei Erweiterungen und eine Grenze

Satz 2 erweitert das Verbot auf Personen, die mit Bedarfsgegenständen für diese Tätigkeiten so in Berührung kommen, dass eine Übertragung auf die Lebensmittel zu befürchten ist. Geschirr, Bretter und Maschinenteile sind damit erfasst.

Satz 3 zieht die Grenze: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

Die neun Lebensmittelgruppen

Das Verbot gilt nicht für jedes Lebensmittel, sondern für die neun Gruppen, die § 42 Abs. 2 IfSG aufzählt. Die Liste ist kurz genug, um sie in den Hygieneordner zu hängen.

Unabhängig von dieser Liste gilt das Verbot für die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung. Wer in einer solchen Küche arbeitet, ist also erfasst, auch wenn er an diesem Tag nur Kartoffeln schält.

Absatz 3 erstreckt dieselben Verbote auf Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit diesen Lebensmitteln oder mit den genannten Bedarfsgegenständen in Berührung kommen.

Wie § 42 und § 43 zusammenhängen

Die beiden Vorschriften werden oft in einem Atemzug genannt und leisten Verschiedenes. § 43 IfSG regelt die Belehrung, § 42 IfSG das Verbot. Die Belehrung ist der Weg, auf dem die Beschäftigten von dem Verbot erfahren, und der Nachweis dafür, dass der Betrieb sie darüber unterrichtet hat.

§ 43 IfSG: Belehrung
  • Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit
  • Folgebelehrung mindestens alle zwei Jahre durch den Unternehmer
  • eine Dauer- und Dokumentationspflicht
  • betrifft die Organisation
Der Nachweis, dass belehrt wurde.
§ 42 IfSG: Tätigkeitsverbot
  • greift bei Erkrankung, Verdacht oder Ausscheidung
  • wirkt sofort und ohne Bescheid
  • erfasst neun Lebensmittelgruppen und Gemeinschaftsküchen
  • betrifft den einzelnen Tag
Die Entscheidung im konkreten Fall.
Belehrung und Verbot: zwei Vorschriften, zwei Aufgaben

Für den Betrieb folgt daraus eine Arbeitsteilung: Die Belehrung wird geplant und dokumentiert, das Verbot wird am Tag entschieden. Wie die Belehrungspflicht im Einzelnen läuft und wann die Erstbelehrung vorliegen muss, steht in Belehrung nach § 43 IfSG alle zwei Jahre.

Für Aushilfen und kurzfristig eingesetzte Kräfte gilt dieselbe Reihenfolge wie für Festangestellte, und sie wird am häufigsten unterlaufen; die Einzelheiten dazu stehen in Aushilfe: Belehrung vor der ersten Schicht.

Die Ausnahme des Gesundheitsamts

§ 42 Abs. 4 IfSG erlaubt Ausnahmen: Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

Diese Ausnahme gehört ausdrücklich dazugesagt, sonst liest sich § 42 IfSG wie ein unbedingtes Berufsverbot. Sie ist praktisch relevant für Dauerausscheider, die sonst dauerhaft aus ihrem Beruf gedrängt wären. Zuständig ist das Gesundheitsamt, nicht der Betrieb und nicht der Betriebsarzt.

  1. Person von den erfassten Tätigkeiten abziehen Das Verbot wirkt aus dem Gesetz und wartet nicht auf eine Anordnung. Eine andere Tätigkeit außerhalb der neun Gruppen und außerhalb der Küche bleibt möglich.
  2. Ärztliche Abklärung veranlassen Der Verdacht wird ärztlich geklärt. Der Betrieb stellt keine Diagnose und verlangt keine Befunde, die er nicht braucht.
  3. Entscheidung dokumentieren, nicht die Diagnose Festgehalten wird, dass und ab wann die Person nicht eingesetzt wurde. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO und gehören nicht in eine offen einsehbare Liste.
  4. Rückkehr erst nach Klärung Bei fortbestehender Ausscheidung entscheidet über eine Ausnahme das Gesundheitsamt nach § 42 Abs. 4 IfSG.
Was ein Betrieb im Verdachtsfall tut

Der dritte Schritt ist der, an dem Betriebe am häufigsten zu viel tun. Für die Einhaltung des § 42 IfSG genügt der Vermerk, dass die Person an bestimmten Tagen nicht in den erfassten Tätigkeiten eingesetzt war. Der Grund im medizinischen Sinn gehört nicht in den Dienstplan.

Was das für die Dokumentation heißt

Die Mitarbeiterampel eines Hygienesystems bildet die Belehrungsfristen ab, nicht das Tätigkeitsverbot. Das ist kein Mangel, sondern die richtige Trennung: Eine Frist lässt sich rechnen, ein Krankheitsverdacht nicht.

In HygienePilot steht die Ampel für das Personal deshalb auf Rot, wenn die Erstbelehrung fehlt oder die Folgebelehrung überfällig ist, und auf Gelb, wenn eine Belehrung in dreißig Tagen fällig wird oder eine Schulung fehlt. Das Tätigkeitsverbot des § 42 IfSG erscheint nicht als Ampelstufe, weil die Software den Gesundheitszustand nicht kennt und ihn auch nicht erfassen soll.

Was die Software stattdessen liefert, ist der Text für die Belehrung und der Nachweis, dass sie stattgefunden hat. Genau darum geht es bei einer Kontrolle: nicht um die Frage, ob an einem bestimmten Tag jemand krank war, sondern darum, ob der Betrieb seine Beschäftigten über die Verbote unterrichtet hat und das belegen kann.

Und ein Satz zur Einordnung: Die Software dokumentiert die Eigenkontrolle. Sie ersetzt kein HACCP-Konzept und keine Beratung, und sie trifft keine gesundheitliche Beurteilung. Diese Grenze ist bei § 42 IfSG besonders deutlich, weil hier eine ärztliche Feststellung am Anfang steht und keine Software.

Häufige Fragen

Bei welchen Erkrankungen darf man nicht mit Lebensmitteln arbeiten?

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG bei Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E, und zwar auch bereits bei Krankheitsverdacht. Nummer 2 erfasst infizierte Wunden und bestimmte Hautkrankheiten, Nummer 3 Ausscheider bestimmter Erreger.

Gilt das Verbot für alle Lebensmittel?

Nein. § 42 Abs. 2 IfSG zählt neun Gruppen auf, darunter Fleisch, Milcherzeugnisse, Fisch, Eiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, bestimmte Backwaren, Feinkost- und Rohkostsalate sowie Sprossen und Keimlinge. Unabhängig davon gilt das Verbot für die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.

Reicht ein Verdacht schon aus?

Ja. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erfasst Personen, die erkrankt „oder dessen verdächtig“ sind. Das Verbot greift damit vor der Diagnose. Der Betrieb entscheidet also im Verdachtsfall und wartet nicht auf einen Laborbefund.

Gibt es Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot?

Ja. Nach § 42 Abs. 4 IfSG kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann. Zuständig ist allein das Gesundheitsamt; weder der Betrieb noch der Betriebsarzt können diese Ausnahme erteilen.

Was ist der Unterschied zwischen § 42 und § 43 IfSG?

§ 43 IfSG regelt die Belehrung: Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit und Folgebelehrung mindestens alle zwei Jahre durch den Unternehmer. § 42 IfSG regelt das Tätigkeitsverbot selbst. Die Belehrung ist die Dauerpflicht des Betriebs, das Verbot die Entscheidung im konkreten Fall.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 42 IfSG verbietet die Arbeit mit neun genannten Lebensmittelgruppen und in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung bei drei Fallgruppen: bestimmten Infektionskrankheiten einschließlich des bloßen Verdachts, infizierten Wunden und übertragbaren Hautkrankheiten, sowie beim Ausscheiden bestimmter Erreger.

Das Verbot wirkt unmittelbar aus dem Gesetz und wartet nicht auf einen Bescheid. Ausnahmen kann nach Absatz 4 nur das Gesundheitsamt zulassen. Dokumentiert wird im Betrieb der Nichteinsatz, nicht die Diagnose: Gesundheitsdaten gehören nicht in den Dienstplan.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und kein HACCP-Konzept. Maßgeblich sind die Vorgaben der für Sie zuständigen Lebensmittelüberwachung.

HygienePilot kostenlos ausprobieren

Lebensmittelhygiene für die Praxis – verständlich, ohne Juristendeutsch.

Zur App →
Weiterlesen Hygiene-Nachweise je Mitarbeiter: was vorliegen muss Aushilfe am Wochenende: IfSG-Belehrung vor der ersten Schicht IfSG-Belehrung: Erst-, Eingangs- und Folgebelehrung